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   OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - I-15 U 105/16   

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https://dejure.org/2017,50639
OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - I-15 U 105/16 (https://dejure.org/2017,50639)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2017 - I-15 U 105/16 (https://dejure.org/2017,50639)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. Oktober 2017 - I-15 U 105/16 (https://dejure.org/2017,50639)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    BGB § 339 ; LÖG NRW § 5 Abs. 1
    Verwirkung einer Vertragsstrafe durch Feilbieten von künstlichen Weihnachtsbäumen und Christbaumständern etc. an einem Sonntag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vertragsstrafe aufgrund Verstoß gegen Sonntagsverkauf-Verbot

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 22 O 64/16
  • OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - I-15 U 105/16
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ZR 255/82

    Ersatzpflicht bei unberechtigter Kündigung eines Mietverhältnisses

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - 15 U 105/16
    Sie hätte daher im Zweifel Rechtsrat einholen müssen, statt ohne entsprechende Klärung ein entsprechendes Warenangebot sonntags anzubieten / zu verkaufen (vgl. BGHZ 89, 296 (302 f.); vgl. MünchKomm BGB/Grundmann, 7.A., 2016, Rn 73 f.).
  • BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09

    Kreditinstitute haben Pflicht zur Aufklärung über sogenannte Rückvergütungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - 15 U 105/16
    Vorerst hatte sie sich auf die ungünstigere Auslegungsmöglichkeit einzustellen (vgl. BGH NJW 2010, 2339 (2340); vgl. MünchKomm BGB/Grundmann, 7.A., 2016, Rn 74).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2000 - 7 B 2023/99

    Abgrenzung von "Randsortiment" und "Kernsortiment" eines Handelsbetriebes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - 15 U 105/16
    Mit der Beklagten kann insoweit angenommen werden, dass zum Randsortiment solche Waren zu rechnen sind, die zu einem spezifischen Kernsortiment hinzutreten und dieses um solche Waren ergänzen, die zumindest eine gewisse "Verwandtschaft" mit den Waren des Kernsortiments haben; zudem muss das Randsortiment nach seinem Umfang und seiner Gewichtung deutlich untergeordnet sein (vgl. OVG NRW, Beschluss v. 26.01.2000 - 7 B 2023/99; OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2014 - I-20 U 233/13).
  • OLG Düsseldorf, 03.02.2005 - 4 UF 150/04

    Reichweite des Unverzüglichkeitsgebotes in Satz 1 des § 522 Abs. 2 ZPO

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - 15 U 105/16
    Die ursprüngliche Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert den Senat nicht, nunmehr nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 833 f; OLG Celle OLGR 2009, 650; Zöller/Heßler, ZPO, 31. A., § 522 Rn. 31).
  • OLG Hamm, 26.03.2013 - 4 U 176/12

    Ein Gartencenter in Niedersachsen darf sonntags keine Weihnachtstassen verkaufen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - 15 U 105/16
    Der isolierte Verkauf bloß grundsätzlich zur Kombination mit Blumen und/oder Pflanzen geeigneter Produkte ist nicht privilegiert (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.05.2014 - Az. I-20 U 233/13; vgl. auch OLG Hamm, Urteil v. 26.03.2013 - Az. 4 U 176/12 zum parallelen niedersächsischen Gesetz über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten).
  • OLG Celle, 06.05.2009 - 9 U 162/08

    Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 09.10.2017 - 15 U 105/16
    Die ursprüngliche Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert den Senat nicht, nunmehr nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren (vgl. OLG Düsseldorf NJW 2005, 833 f; OLG Celle OLGR 2009, 650; Zöller/Heßler, ZPO, 31. A., § 522 Rn. 31).
  • OLG Hamm, 18.01.2024 - 4 U 136/23

    Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW), Randsortiment

    Dies werde insbesondere durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.10.2017 (I-15 U 105/16) bestätigt.

    Die vom Senat in diesem Sinne vorzunehmende Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass die im hiesigen Rechtsstreit noch in Rede stehenden Warenverkäufe entgegen der Auffassung des Klägers - und entgegen der von ihm in Bezug genommenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 09.10.2017 - I-15 U 105/16) und des Landgerichts Dortmund (Urteil vom 09.06.2022 - 16 O 21/21) - dem zulässigen Randsortiment i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW zuzurechnen sind.

    Zwar sind nur solche Waren zum Randsortiment zu rechnen, die zu einem spezifischen Kernsortiment hinzutreten und dieses um solche Waren ergänzen, die zumindest eine gewisse Verwandtschaft mit den Waren des Kernsortiments haben; zudem muss das Randsortiment nach seinem Umfang und seiner Gewichtung deutlich untergeordnet sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2017 - I-15 U 105/16, Rn. 10 - 11, juris; OVG NRW, Beschluss vom 26.01.2000 - 7 B 2023/99; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.05.2014 - I-20 U 233/13).

    Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung mit Blick auf den vorzitierten Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2017 - I-15 U 105/16), wonach der isolierte Verkauf bloß grundsätzlich zur Kombination mit Blumen und/oder Pflanzen geeigneter Produkte wie etwa Christbaumschmuck nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW privilegiert sein soll, eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

  • LG Bochum, 07.06.2023 - 15 O 27/23
    Unter Berufung das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 26.03.2013, Az. 4 U 176/12, das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.05.2014, Az. 20 U 233/13, den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.10.2017, Az.15 U 105/16 sowie das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 09.06.2022, Az.,16 O 21/21 vertritt der Kläger die Auffassung, die von der Beklagten an dem betreffenden Sonntag angebotenen und isoliert verkauften fünf in Rede stehenden Artikel würden weder zur Warengruppe Blumen und Pflanzen, noch zu einem "begrenzten Randsortiment" i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW gehören.

    Soweit der Kläger die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 09.10.2017, Az. 15 U 105/16 als Stütze für seine Rechtsauffassung in Anspruch nähme, wolle die Beklagte die dortige Begründung aufgreifen und darauf hinweisen, dass die streitgegenständlichen Artikel eben solche seien, die üblicherweise von ihr in kleinen Mengen abgegeben werden und bezüglich derer ein an Sonn- und Feiertagen hervortretendes Kaufbedürfnis der Bevölkerung bestehen würde.

  • OLG Hamm, 27.10.2020 - 4 U 71/19
    Eine derartige Zäsur stellt unzweifelhaft die am 14.12.2018 erfolgte Zustellung der Klage dar (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2017 - 15 U 105/16: Zäsur).
  • LG Dortmund, 09.06.2022 - 16 O 21/21

    Landesrechtliche Vorschriften zum Ladenschluss sind Marktverhaltensregeln im

    Es muss ferner dem Randbereich dieses Sortiments zuzurechnen, dem Kernsortiment nach Umfang und Gewichtung also untergeordnet sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2017, Aktenzeichen I-15 U 105/16, Anlage K3).
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